Satzung

Satzung des Turn- und Sportverein Burgheim 1920 e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein Burgheim 1920 e.V.“ (kurz TSV Burgheim 1920 e.V.)

  2. Der Verein hat seinen Sitz in Burgheim und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Ingolstadt unter Nr. VR 10213 eingetragen.

  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

  1. Vereinszweck ist die Förderung des leiblichen und seelischen Wohls seiner Mitglieder und Pflege und Förderung des Sports.

  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung (AO 1977).

  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

  5. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

  6. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landessportverband e.V. sowie dem Finanzamt für Körperschaften an.

§ 3 Vereinstätigkeit

  1. Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein insbesondere in:

a. Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen.
b. Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen.
c. Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.

  1. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral, er steht auf demokratischer Grundlage.

  2. Der Verein ist unter der Nr. 10192 Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes e.V. bzw. dessen Fachverbände und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.

  3. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landessportverband vermittelt.

  4. Die Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke erfolgt unter Berücksichtigung der Belange des Umwelt- und Naturschutzes, soweit dies ohne Beeinträchtigung eines effizienten Sportbetriebs möglich ist.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitgliedsarten:

  • (ordentliche) Mitglieder (Mitglieder, die im Verein aktiv Sport treiben)

  • passive Mitglieder

  • Ehrenmitglieder

  1. Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein und den Sport im allgemeinen erworben haben. Einzelne Mitglieder können aufgrund von langjähriger Mitgliedschaft zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Hauptausschusses durch eine Mitgliederversammlung ernannt.

  2. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

  3. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.

  4. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand ist unanfechtbar.

  5. Mit der Einreichung des schriftlichen Aufnahmeantrages unterwirft sich der Bewerber dieser Satzung.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft und Ordnungsmaßnahmen

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden automatisch von dem Betroffenen ausgeübte Vereinsämter.

  2. Der Austritt ist dem Verwaltungsvorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.

  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein auf Antrag eines anderen Mitglieds oder eines Organs ausgeschlossen werden,

a. wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist,
b. wenn das Mitglied in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt,
c. wenn das Mitglied wiederholt in grober Weise gegen die Vereinssatzung und/oder Ordnungen bzw. gegen die Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsse und/oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt,
d. wenn es sich unehrenhaft verhält, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens,
e. wenn das Mitglied die Amtsfähigkeit (§ 45 StGB) verliert.

  1. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Betreffende kann den Ausschlussbeschluss binnen eines Monats gerichtlich anfechten. Die Anfechtung hat keine aufschiebende Wirkung.

  2. Ficht das Mitglied den Ausschlussbeschluss nicht binnen eines Monats nach Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung gerichtlich an, so wird der Beschluss wirksam. Eine gerichtliche Anfechtung ist dann nicht mehr möglich. Die Frist beginnt jeweils mit Zustellung des Ausschlussbeschlusses zu laufen.

  3. Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann die Mitgliederversammlung ihren Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.

  4. Für den Ausschluss eines Mitglieds aus einer Abteilung gilt unbeschadet der Mitgliedschaft im Hauptverein, dass der Ausschluss durch Beschluss der Abteilungsversammlung erfolgt. Bezüglich der Ausschlussgründe, der Mehrheitsverhältnisse, der Anfechtungsmöglichkeiten und der vorläufigen Vollziehbarkeit gelten die Regelungen des § 5 dieser Satzung entsprechend.

  5. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand bei Vorliegen einer der in Abs. 3 für den Vereinsausschluss genannten Voraussetzungen mit folgenden Ordnungsmaßnahmen belegt werden:

a. Verweis
b. Ordnungsgeld, das der Hauptausschuss in angemessener Höhe festlegt. Die Obergrenze liegt beim dreifachen Mitgliedsjahresbeitrag des Hauptvereins
c. Ausschluss für längstens ein Jahr an der Teilnahme an sportlichen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört
d. Betretungs- und Benutzungsverbot für längstens ein Jahr für alle vom Verein betriebenen Sportanlagen und Gebäude.

  1. Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes oder per Boten zuzustellen; die Wirkung des Ausschlussbeschlusses tritt jedoch bereits mit der Beschlussfassung ein.

  2. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschafts- verhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbeson- dere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt.

  3. Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitglieds ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.

§ 6 Beiträge, Umlagen, sonstige Leistungen

  1. Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Beitrages (Geldbeitrages) verpflichtet. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung eines Mitgliedsbeitrages befreit.

  1. Bei einem nicht vorhersehbaren Finanzbedarf des Vereins kann die Erhebung einer Umlage (Geldbeitrag) beschlossen werden. Diese darf das 5-fache eines Jahresbeitrags nicht überschreiten. Minderjährige Mitglieder und Ehrenmitglieder sind von der Zahlung einer Umlage befreit.

  1. Bei Bedarf des Vereins können auch sonstige Leistungen in Form von Hand- und Spanndiensten mit maximal 5 Arbeitsstunden, ablösbar durch einen von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Geldbeitrag beschlossen werden. Der Ablösebetrag darf das 3-fache des Jahresbeitrags nicht überschreiten. Mitglieder, die das 13. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind von der Erbringung der Hand- und Spanndienste/der Zahlung der Umlage befreit.

  1. Die Beschlussfassung über die Beiträge, Umlagen und sonstige Leistungen gemäß § 6 Abs. 1 bis 3 erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Beitrag gemäß § 6 Abs. 1 und/oder die Umlage gemäß § 6 Abs. 2 gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über ein Stundungs- und Erlassgesuch entscheidet der Vorstand.

  1. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Datum des Aufnahmeantrages. Der Mitgliedsbeitrag ist anteilig für den vollen Monat zu entrichten, z. B. Aufnahme 20.11. = 2/12 Jahresbeitrag.

  1. Abteilungsbeiträge können durch die Abteilungsversammlung beschlossen werden. Diese Beiträge bedürfen der Zustimmung durch den Hauptausschuss.

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.

  1. Mitglieder, die nicht am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Hauptausschuss durch Beschluss festsetzt.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlungen

  • der Vereinsausschuss

  • der Hauptausschuss

  • der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlungen

a. Als satzungsmäßige Versammlungen gelten:

a) die ordentliche Mitgliederversammlung (Hauptversammlung/Generalversammlung)
b) die außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Hauptversammlung/Generalvesammlung) findet jährlich im ersten Jahresquartal statt. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Viertel der Vereinsmitglieder dies schriftlich – unter Angabe der Gründe und des Zwecks – vom Vorstand verlangt.

  2. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Die Einladung hat schriftlich zu erfolgen; als schriftliche Einladung gilt auch die elektronische Post per E-Mail. Mit dieser Einladung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekanntzugeben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind.

  3. Anträge zu Mitgliederversammlungen können auch von Mitgliedern gestellt werden. Diese Anträge müssen spätestens eine Woche vor dem Versand der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingehen. Später eingehende Anträge können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung behandelt werden.

  4. Die Mitgliederversammlungen sind insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a. Wahl, Abberufung und Entlastung des Hauptausschusses , Vereinsausschusses und des Vorstandes
b. Wahl und Abberufung der zwei Kassenprüfer und Entgegennahme des Kassenberichtes
c. Beschlussfassung über Erlass sowie Änderungen der Satzung, über Vereinsauflösung und über Vereinsordnungen
d. Beschlussfassung über das Beitragswesen und über Rücklagenbildung, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
e. Beschlussfassung über die Auflösung von Abteilungen
f. Weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben bzw. Gegenstand der Tagesordnung sind.

  1. Wahl- und stimmberechtigt (aktives Wahlrecht) sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlung das 16. Lebensjahr vollendet haben. Wählbar (passives Wahlrecht) sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.

  2. Die Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

  3. Die Mitgliederversammlungen entscheiden bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts Anderes bestimmt. Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

  4. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.

  5. Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Mehrere Wahlen und Abstimmungen können in einem Wahlgang erledigt werden.

  6. Über die Mitgliederversammlungen, insbesondere deren Beschlüsse, ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 9 Hauptausschuss und Vereinsausschuss

  1. Den Hauptausschuss bilden:

  • der Vorstand (nach § 10)

  • sonstige Mitglieder des Hauptausschusses

  • der Jugendleiter

  • die Abteilungsleiter

  1. Bei Bedarf können zu Sitzungen des Hauptausschusses sogenannte Beisitzer eingeladen werden, die für Spezialbereiche (z. B. Abteilungen, Werbung, Pressewart, Ehrenamtsbeauftragter, Breitensportbeauftragter) oder Einzelmaßnahmen bzw. Projekte (z. B. Baumaßnahmen) als Verantwortliche vom Vorstand oder Hauptausschuss, in Einzelfällen auch von Abteilungsleitern eingesetzt werden. Ebenfalls können nach Bedarf die Mitglieder des Vereinsausschusses (siehe Geschäftsverteilungsplan) eingeladen werden. Diese Beisitzer bzw. Vereinsausschussmitglieder haben allerdings nur Beratungsrecht und kein Stimmrecht.

  2. Der Hauptausschuss und Vereinsausschuss wird durch Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung (Hauptversammlung bzw. Generalversammlung) auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Hauptausschusses bzw. Vereinsausschuss im Amt. Wiederwahl ist möglich.

  3. Eine Ausnahme zu den Abs. 3., 5. und 6. kann sich bei den Abteilungsleitern ergeben. Siehe hierzu § 12 Abteilungen, Ausschüsse dieser Satzung.

  4. Mitglieder des Hauptausschusses bzw. Vereinsausschusses können ihr Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Hauptausschusses bzw. Vereinsausschusses vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Hauptausschussmitglied bzw. Vereinsausschussmitglied hinzuzuwählen. Der Hauptausschuss ist ermächtigt, für die Zeit bis zur ordentlichen Mitgliederversammlung einen kommissarischen Vertreter zu benennen

  5. Verschiedene Ämter im Hauptausschuss bzw. Vereinsausschuss können von einer Person wahrgenommen werden. Im Hinblick auf die Mindestzahl der Vorstandsmitglieder ist jedoch ausdrücklich § 10 dieser Satzung zu beachten. Hauptausschussmitglieder können kein weiteres Amt in einem Aufsichtsorgan (z. B. Kassenprüfer) des Vereins wahrnehmen.

  6. Der Hauptausschuss leitet und führt den Verein nach Maßgabe dieser Satzung und der Ordnungen. Er ist für sämtliche Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit die Satzung diese nicht ausdrücklich anderen Organen oder den Abteilungen zugewiesen hat. Er ist verpflichtet, für Einhaltung und Ausführung aller Bestimmungen der Satzung und eventuell erlassener Geschäfts-, Finanz-, Abteilungs-, Haus- und Platzordnungen Sorge zu tragen. Der Hauptausschuss kann selbständig Angelegenheiten zur Erledigung bringen.

  7. Der Hauptausschuss fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Sitzungen. Ein Vorstandsmitglied nach § 10 dieser Satzung lädt unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist zu diesen ein.

  8. Die Beschlüsse des Hauptausschusses werden mit einfacher Mehrheit gefasst Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Der Hauptausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter ein Vorstandmitglied nach § 10 dieser Satzung (nach § 26 BGB vertretungsberechtigter Vorstand) anwesend sind.

  9. Über Sitzungen des Hauptausschusses, insbesondere seiner Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, das von einem der anwesenden Vorstandsmitglieder und dem Hauptschriftführer bzw. Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei, maximal fünf gleichberechtigten Mitgliedern. Die Verteilung der Zuständigkeitsbereiche regeln die Vorstandsmitglieder untereinander. Die Zuständigkeiten werden in einem Geschäftsverteilungsplan festgehalten und den Vereinsmitgliedern spätestens sechs Wochen nach der Wahl durch entsprechende Veröffentlichung (z. B. auf der Vereinshomepage bzw. in der Vereinszeitung) zur Kenntnis gebracht. Zuständigkeitsänderungen sind jederzeit möglich und unverzüglich zu veröffentlichen.

  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Vorstandsmitglieder vertreten, die jeweils einzelvertretungsberechtigt sind (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).

  3. Der Vorstand wird durch Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung (Hauptversammlung/Generalversammlung) auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist möglich.

  4. Vorstandsmitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf der Amtsperiode aus und wird dadurch die Mindestzahl von drei Mitgliedern unterschritten, ist von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit mindestens ein neues Vorstandsmitglied hinzuzuwählen. Der Hauptausschuss ist ermächtigt, für die Zeit bis zur ordentlichen Mitgliederversammlung einen kommissarischen Vertreter zu benennen.

  5. Kann durch eine ordentliche Mitgliederversammlung kein rechtsfähiger Vorstand im Sinne des § 26 BGB (z. B. mangels Bewerbern) gewählt werden, so ist dies umgehend durch eines der vorherigen Vorstandsmitglieder dem zuständigen Registergericht sowie dem Bayerischen Landes-Sportverband und seinen betroffenen Fachverbänden anzuzeigen. Außerdem muss der vorherige Vorstand die laufenden Geschäfte kommissarisch weiterführen und innerhalb von acht Wochen eine erneute (außerordentliche) Mitgliederversammlung mit Neuwahlen einberufen. Wenn auf dieser Mitgliederversammlung erneut kein rechtsfähiger Vorstand gewählt werden kann, kann durch den kommissarischen Vorstand zu einem späteren Zeitpunkt entweder erneut eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Wahl des rechtsfähigen Vorstandes einberufen werden oder das Verfahren zur Auflösung des Vereins nach § 14 dieser Satzung eingeleitet werden. Mit der Einleitung des Auflösungsverfahrens nach § 14 dieser Satzung endet die kommissarische Amtsführung des vorherigen Vorstandes.

  6. Der Vorstand hat ein Kontrollrecht in allen Abteilungen.

  7. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis gilt, daß Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert bis 1.000 EUR von einem Vorstandsmitglied allein getätigt werden können. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 1.000 EUR bis 10.000 EUR sowie Dauerschuldverhältnisse (z. B. Miet-/Pacht- und Sponsoringverträge, Verträge mit Trainern, Spielern, Mitarbeitern und sonstigen Dritten, die eine Dienst- oder Werkleistung zum Gegenstand haben) können von einem Vorstandsmitglied nur mit Zustimmung des Hauptausschusses getätigt werden. Für den Abschluss von Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von mehr als 10.000 EUR für den Einzelfall bzw. bei Abschluss von Dauerschuldverhältnissen mit einem Jahresgeschäftswert von mehr als 12.000 EUR sowie für jegliche Grundstücksgeschäfte bedarf es für jeden Einzelfall der Zustimmung durch eine Mitgliederversammlung.

§ 11 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

  2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

  3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

  4. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

  5. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Hauptausschuss (§14) ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtliche Beschäftigte anzustellen.

  6. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.

  7. Vom Hauptausschuss (§14) können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

§ 12 Abteilungen, Ausschüsse

  1. Für die im Verein betriebenen Sportarten können vom Hauptausschuss rechtlich unselbständige Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Hauptausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.

  2. Die Abteilungsleiter und eventuell die zugehörigen Funktionäre sind von den einzelnen Abteilungen in einer Abteilungsversammlung durch Wahlen zu ermitteln. Die Termine der Wahlen sind im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss festzulegen, sie müssen mindestens vier Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) stattfinden. Zu den Abteilungswahlen sind sämtliche Abteilungsmitglieder einzuladen. Über die (Wahl) Versammlungen der Abteilungen, insbesondere das Wahlergebnis, ist ein Protokoll anzufertigen, das vom jeweiligen Abteilungsleiter bzw. Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Gewählte Abteilungsleiter sind von der Hauptversammlung als Mitglieder des Hauptausschusses zu bestätigen. Alternativ kann, falls die jeweilige Abteilung keine eigene (Wahl-)Versammlung durchführt, der Abteilungsleiter in der ordentlichen Mitgliederversammlung (Hauptversammlung/Generalversammlung) im Rahmen der Vorstandswahlen ermittelt werden. Die Wahlperiode beträgt analog dem Vorstand zwei Jahre. Abteilungsleiter können ihr Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Scheidet ein Abteilungsleiter vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist von der nächsten Abteilungsversammlung oder alternativ von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung des Hauptvereins für den Rest der Amtszeit ein neuer Abteilungsleiter zu wählen. Der Hauptausschuss ist ermächtigt, für die Zeit bis zur Wahl des Abteilungsleiters einen kommissarischen Vertreter zu benennen.

  3. Der Abteilungsleiter ist für die organisatorische Abwicklung des Sportbetriebs in seiner Abteilung verantwortlich. Er vertritt die Abteilung in der Mitgliederversammlung und beim Hauptausschuss.

  4. Im Übrigen gilt die Abteilungsordnung.

§ 13 Kassenprüfung

  1. Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereines. Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.

  2. Sonderprüfungen sind möglich.

§ 14 Auflösung

  1. Das Vermögen des Vereins umfasst den gesamten Besitz des Hauptvereins einschließlich aller Abteilungen. Löst sich eine Abteilung auf, so fällt deren Vermögen und Sportausrüstung an den Hauptverein.

  2. Der Verein kann durch Beschluss einer außerordentlichen Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist und mindestens zwei Drittel der Vereinsmitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einladung zur erneuten Mitgliederversammlung hinzuweisen.

  3. Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

  4. In der Auflösungsversammlung bestellen die anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder mindestens zwei Liquidatoren, die dann den laufenden Geschäftsbetrieb abzuwickeln haben.

  5. Das nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vermögen fällt an die Gemeinde Burgheim, mit der Maßgabe, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.

§ 15 Haftungsausschluss

Der Verein haftet für Personen- und Sachschäden im Rahmen der bestehenden Versicherungsverträge, sowie bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verursachung von Schäden durch den Vorstand, seine Repräsentanten, seine Mitarbeiter oder Aufsichtspersonen. Die Haftung für lediglich fahrlässig verursachte Schäden ist ausgeschlossen. Etwaige Ansprüche sind unverzüglich gegenüber dem Vereinsvorstand geltend zu machen.

Die Haftung für Schäden, die die ehrenamtlich Tätigen sowie die Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung 500 EUR im Jahr nicht übersteigt, in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, wird gegenüber dem Verein sowie gegenüber Vereinsmitgliedern auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz beschränkt. Die Haftung für normale Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen.

§ 16 Sprachregelung

Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereins bei Funktionsbezeichnungen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Ämter von Frauen und Männern besetzt werden.

§ 17 Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landes-Sportverband (BLSV) und aus der Mitgliedschaft in dessen zuständigen Sportfachverbänden ergeben, werden im Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name, Adresse, Telefonnummer/n, E- Mailadresse, Geburtsdatum, Bankverbindung, Abteilungszugehörigkeit, Geschlecht. Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder mit der Beitrittserklärung zustimmen.

  2. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.

  3. Als Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Sportartenzugehörigkeit. Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV. Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu bestimmten Sportfachverbänden ergibt, werden diesen für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder zur Verfügung gestellt.

  4. Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.

  5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die Kassengeschäfte betreffen, entsprechend der steuerrechtlich bestimmten Fristen aufbewahrt.

§ 18 Schlussbestimmungen, Inkrafttreten

  1. Die Satzung wurde bei der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 14.09.2013 in Burgheim beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Für eventuell notwendige vorzunehmende Änderungen dieser Satzung bei der Eintragung in das Vereinsregister wird seitens der Mitgliederversammlung hiermit die Vollmacht für den Vorstand erteilt.

  2. Durch die vorstehende Satzung erlischt die bisher gültige Satzung.

Meier Helmut | Dussmann Daniel | Karmann Thomas | Zinsmeister Markus

Ehrenordnung TSV Burgheim 1920 e.V.

Erstellt vom Vereinsehrenamtsbeauftragten (VEAB) Hans Dußmann

Der TSV Burgheim e.V. 1920 hat mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 30.03.2019 nachstehende Ehrenordnung angenommen und für wirksam erklärt.

Die Ehrungen werden vom Ehrenamtsbeauftragten des Vereins (VEAB) in Abstimmung mit der Vorstandschaft vorbereitet und gemeinsam vorgenommen.

I. Treueehrung für langjährige Mitglieder:

a. Der Verein ehrt Mitglieder bei 25 / 40 / 50 – jähriger ununterbrochener Mitgliedschaft mit einer entsprechenden Vereinsnadel und Urkunde.

b. Der Verein meldet langjährige Mitglieder (ab 60 Jahre Mitgliedschaft) zur satzungsgemäßen Ehrung durch den Bayerischen Fußball-Verband (BFV).

II. Ehrenamtliche Mitarbeiter:

a. Der Verein meldet alle ehrenamtliche Mitarbeiter zur satzungsgemäßen Ehrung durch den BFV und dem Landessportverband (BLSV).

b. Der Verein meldet besonders verdiente ehrenamtliche Mitarbeiter zur Auszeichnung mit dem Ehrenamtspreis des BFV. (Mitglieder die in den letzten drei Jahren hervorragende Leistungen in ihrem Aufgabenbereich erbracht haben)

c. Der Verein meldet langjährige verdiente ehrenamtliche Mitarbeiter (Männer mindestens 15 Jahre, Frauen 10 Jahre) zur Auszeichnung mit der Sonderehrung des DFB an den Verband. (Kreisehrenamtsbeauftragte)

III. Besondere Ehrungen des Vereins: (variabel gestaltbar)

Diese Ehrung erhalten Personen (auch Nichtmitglieder), die sich um die sportliche wie auch wirtschaftliche Existenz des Vereins verdient gemacht haben.

IV. Ehrenmitgliedschaft: (besondere Urkunde mit Geschenk)

Die Ehrenmitgliedschaft wird Mitgliedern zugesprochen, die sich über lange Zeit organisatorisch, sportlich oder wirtschaftlich in hohem Maße verdient gemacht haben und mindestens 70 Jahre alt sind. Über die Verleihung entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Hauptausschusses (Satzung).

Ehrenmitglieder sind beitragsfrei! (Satzung)

Ehrenmitglieder die ihren Beitrag freiwillig weiterbezahlen, haben zu allen sportlichen Veranstaltungen des TSV in Burgheim freien Eintritt.

V. Ehrenausschuss: (besondere Urkunde mit Geschenk)

Diese Ehrung erhalten Mitglieder die über 25 Jahre ehrenamtlich in verantwortungsvoller Position im Verein (Vorstandschaft, Hauptausschuss, Abteilungsleitung) gewirkt haben.

Ehrungstext lautet: Herrn/Frau …… wird in dankbarer Anerkennung seiner herausragenden Verdienste für den TSV Burgheim 1920 e.V. diese Ehrung verliehen und berechtigt sie/ihn zum freien Eintritt aller sportlichen und geselligen Veranstaltungen des Vereins.

Über diese Ehrung entscheidet die Vorstandschaft.

Mitglieder des Ehrenausschusses sind automatisch (solange sie wollen) beratende Mitglieder des Hauptausschusses.

VI. Ehrenvorsitzender: (besondere Urkunde mit Geschenk)

Zum Ehrenvorsitzenden können Personen ernannt werden, die min. 25 Jahre im Verein ehrenamtlich aktiv tätig waren und davon eine längere Zeit (min. 20 Jahre) als Vorsitzende/r.

Über diese Ehrung entscheidet die Vorstandschaft.

Ehrungstext wie bei Punkt V.

Ehrenvorsitzende sind automatisch (solange sie wollen) beratende Mitglieder des Hauptausschusses.

VII. Besondere Anlässe:

– Geburtstage

Ab dem 60. Geburtstag erhält das Mitglied alle 5 Jahre einen schriftlichen Geburtstagsgruß.

Zu jedem runden Geburtstag ab dem 70. Lebensjahr erhält das Mitglied ein Präsent vom Verein.

Ehrenamtlich Tätige erhalten ein Geschenk ab dem 50. Geburtstag alle 5 Jahre.

– Todesfälle

Bei Todesfällen von Vereinsmitgliedern ist zur Trauerfeier/Beerdigung eine Fahnenabordnung zu entsenden.

Eine Traueransprache wird vom Vorsitzenden oder von einer durch ihn bestimmte Person übernommen und ein/e Blumengebinde/Schale niedergelegt.

Wert Blumen/Spende: 50.- Euro.

Schaltfläche "Zurück zum Anfang"